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Satzung der NRW.BANK

§ 9 Sitzungen der Gewährträgerversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/9#abs-1 (1) Die Gewährträgerversammlung ist von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einzuberufen, wenn es der Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die oder der Vorsitzende leitet die Gewährträgerversammlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/9#abs-2 (2) Die Gewährträgerversammlung soll in Textform unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/9#abs-3 (3) Zu jedem Verhandlungsgegenstand nach § 10 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 11 bis 13 haben der Verwaltungsrat oder der Vorstand Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind der Gewährträgerversammlung mit der Einladung bekannt zu machen. Die Befugnis der Gewährträgerversammlung, im Einzelfall eine Beschlussfassung zu den vorgenannten Verhandlungsgegenständen ohne Beschlussvorschlag des Verwaltungsrats oder des Vorstands vorzunehmen, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/9#abs-4 (4) Der Vorstand der NRW.BANK nimmt an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung teil. Die Gewährträgerversammlung kann auch ohne den Vorstand tagen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/9#abs-5 (5) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 § 10