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# § 9 NW_34056 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen der Gewährträgerversammlung

Satzung der NRW.BANK  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gewährträgerversammlung ist von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einzuberufen, wenn es der Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die oder der Vorsitzende leitet die Gewährträgerversammlung.

(2) Die Gewährträgerversammlung soll in Textform unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekannt gegeben.

(3) Zu jedem Verhandlungsgegenstand nach § 10 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 11 bis 13 haben der Verwaltungsrat oder der Vorstand Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind der Gewährträgerversammlung mit der Einladung bekannt zu machen. Die Befugnis der Gewährträgerversammlung, im Einzelfall eine Beschlussfassung zu den vorgenannten Verhandlungsgegenständen ohne Beschlussvorschlag des Verwaltungsrats oder des Vorstands vorzunehmen, bleibt unberührt.

(4) Der Vorstand der NRW.BANK nimmt an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung teil. Die Gewährträgerversammlung kann auch ohne den Vorstand tagen.

(5) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_34056 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/9

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