Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der NRW.BANK

Satzung der NRW.BANK

§ 16 Ausschüsse des Verwaltungsrats

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/16#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/16#abs-2 (2) Die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/16#abs-3 (3) Mindestens ein Mitglied eines jeden in den §§ 17 bis 20 genannten Ausschusses soll einem weiteren dieser Ausschüsse angehören.

§ 15 § 17