Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des …§ 1 Höhe der Verwaltungskostenpauschale
Stand: 26.08.2026
Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832), in der jeweils geltenden Fassung, wird die Verwaltungskostenpauschale auf 4 547 Euro festgesetzt.