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Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW

§ 34 Prüfungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/34#abs-1 (1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/34#abs-2 (2) Das Prüfungszeugnis enthält

1. die Bezeichnung „zur Krankenkassenfachwirtin, zum Krankenkassenfachwirt, zur Geprüften Berufsspezialistin, zum Geprüften Berufsspezialisten“ nach den §§ 56 und 37 des Berufsbildungsgesetzes,

2. die Personalien des Prüflings,

3. die Gesamtnote der Prüfung,

4. das Datum des Bestehens der Prüfung,

5. die Unterschriften der Vertretung der zuständigen Stelle sowie des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und

6. das Siegel der zuständigen Stelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/34#abs-3 (3) Dem Prüfling werden die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen auf Antrag von der zuständigen Stelle gesondert bescheinigt.

§ 33 § 35