Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW

Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW

§ 20 Zuordnung der Prüflinge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Werden mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, ordnet die zuständige Stelle die Prüflinge den einzelnen Prüfungsausschüssen zu. Die zuständige Stelle soll Prüflinge den Prüfungsausschüssen so zuordnen, dass eine gleichmäßige Verteilung auf die Prüfungsausschüsse erreicht wird.

§ 19 § 21