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§ 20 NW_33940 (Nordrhein-Westfalen) — Zuordnung der Prüflinge

Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, ordnet die zuständige Stelle die Prüflinge den einzelnen Prüfungsausschüssen zu. Die zuständige Stelle soll Prüflinge den Prüfungsausschüssen so zuordnen, dass eine gleichmäßige Verteilung auf die Prüfungsausschüsse erreicht wird.