Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gleichlautende Stiftungsordnungen für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln (StiftO EBK) vom 19. Juni 2023, für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Paderborn (StiftO PB) vom 9. Juni 2023, für das Bistum Aachen vom 9. Juni 2023, für das Bistum Essen vom 7. Juni 2023, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 9. Juni 2023

Gleichlautende Stiftungsordnungen für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums …

§ 5 Unterrichtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33908/5#abs-1 (1) Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten. Darüber hinaus kann sich die kirchliche Stiftungsbehörde jederzeit über alle Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen unterrichten und Berichte anfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33908/5#abs-2 (2) Liegen der kirchlichen Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde, kann sie hierzu Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33908/5#abs-3 (3) Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht kann sie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen.

§ 4 § 6