Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gleichlautende Stiftungsordnungen für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln (StiftO EBK) vom 19. Juni 2023, für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Paderborn (StiftO PB) vom 9. Juni 2023, für das Bistum Aachen vom 9. Juni 2023, für das Bistum Essen vom 7. Juni 2023, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 9. Juni 2023

Gleichlautende Stiftungsordnungen für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums …

§ 17 Evaluation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die kirchliche Stiftungsbehörde soll fünf Jahre nach Inkrafttreten der Stiftungsordnung die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit einer Überprüfung unterziehen.

§ 16 § 18