Die kirchliche Stiftungsbehörde soll fünf Jahre nach Inkrafttreten der Stiftungsordnung die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit einer Überprüfung unterziehen.
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Die kirchliche Stiftungsbehörde soll fünf Jahre nach Inkrafttreten der Stiftungsordnung die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit einer Überprüfung unterziehen.