Diese Stiftungsordnung gilt für die kirchlichen Stiftungen im Sinne des § 11 Stiftungsgesetz NRW, die ihren Sitz im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln, im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Paderborn, im Bistum Aachen, im Bistum Essen und im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster haben und gemäß § 12 Absatz 4 Stiftungsgesetz NRW durch das (Erz-)Bistum als kirchlich anerkannt sind (katholische Stiftungen).