Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Datenschutzsatzung
Datenschutzsatzung§ 5 Dienstzeit, Erreichbarkeit
Stand: 26.08.2026
Die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass jedenfalls zu den üblichen Dienstzeiten eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation möglich ist. Über Ort und Zeit ihrer/seiner Diensterbringung entscheidet die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte selbst. Die Landesanstalt für Medien NRW stellt, soweit erforderlich, die Ausstattung und das Büro der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten sowie für deren/dessen Mitarbeiter im Sinne von § 6 zur Verfügung.