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Datenschutzsatzung

§ 5 Dienstzeit, Erreichbarkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass jedenfalls zu den üblichen Dienstzeiten eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation möglich ist. Über Ort und Zeit ihrer/seiner Diensterbringung entscheidet die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte selbst. Die Landesanstalt für Medien NRW stellt, soweit erforderlich, die Ausstattung und das Büro der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten sowie für deren/dessen Mitarbeiter im Sinne von § 6 zur Verfügung.

§ 4 § 6