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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1

§ 6 Rechtsstellung, Ernennung, Bezüge und Beendigungdes Beamtenverhältnisses auf Widerruf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/6#abs-1 (1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Bauoberinspektoranwärterin oder zum Bauoberinspektoranwärter. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei erfolgreich absolvierter Laufbahnprüfung wird angestrebt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/6#abs-2 (2) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/6#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten nach den hierfür geltenden Vorschriften Anwärterbezüge.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/6#abs-4 (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden wird, an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird oder durch Entlassung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/6#abs-5 (5) Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

1. sie oder er sich durch eine Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten unwürdig erweist, im Dienst belassen zu werden oder

2. sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder

3. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird.

§ 5 § 7