Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der …

§ 2 Übertragung von Befugnissen auf die Bezirksregierungen und Gemeinden beizu Unrecht gezahltem Wohngeld

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33700/2#abs-1 (1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen in Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeldübertragen:

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung beziehungsweise die Zustimmung zu einem Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 10 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,

2. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 15 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu fünf Jahren zu stunden,

3. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung

a) im Falle der befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro und

b) im Falle der unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro

niederzuschlagen sowie

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33700/2#abs-2 (2) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Gemeinden in Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld übertragen:

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung beziehungsweise die Zustimmung zu einem Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 4 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,

2. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 8 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu fünf Jahren zu stunden,

3. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung

a) im Falle der befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro und

b) im Falle der unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 5 000 Euro

niederzuschlagen sowie

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 3 000 Euro zu erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33700/2#abs-3 (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 1 § 3