Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Krisenbewältigungsgesetz
NRW-Krisenbewältigungsgesetz§ 8 Auflösung
Stand: 26.08.2026
Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.