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APVOVetAss NRW

§ 26 Fortbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Amtliche Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten sollen mindestens alle zwei Jahre eine mindestens eintägige theoretische und praktische Fortbildungsmaßnahme absolvieren. Die Kreisordnungsbehörde hat die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen sicherzustellen. Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ist zu belegen.

Teil 7

Schlussbestimmungen

§ 25 § 27