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§ 26 NW_33636 (Nordrhein-Westfalen) — Fortbildung

APVOVetAss NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Amtliche Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten sollen mindestens alle zwei Jahre eine mindestens eintägige theoretische und praktische Fortbildungsmaßnahme absolvieren. Die Kreisordnungsbehörde hat die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen sicherzustellen. Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ist zu belegen.

Teil 7

Schlussbestimmungen