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APVOVetAss NRW

§ 16 Entscheidung über die Zulassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/16#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung ist den antragstellenden Personen schriftlich oder elektronisch unter Nennung der Prüfungstermine für die praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/16#abs-2 (2) Nach dieser Verordnung Ausgebildete sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihr Befähigungsbericht gemäß § 10 und die Aufsichtsarbeiten in der Gesamtnote gemäß § 12 Absatz 4 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.

§ 15 § 17