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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 1 Verfassungsrichteramt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Wahrnehmung des Amtes als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs hat nach der aus Artikel 75 und 76 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und aus § 1 Absatz 1 VerfGHG sich ergebenden Stellung des Gerichts grundsätzlich Vorrang vor jeder anderen Aufgabe.

§ 2