Die Wahrnehmung des Amtes als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs hat nach der aus Artikel 75 und 76 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und aus § 1 Absatz 1 VerfGHG sich ergebenden Stellung des Gerichts grundsätzlich Vorrang vor jeder anderen Aufgabe.