Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / MFGVO
MFGVO§ 7 Ergebnisse des Clearingverfahrens
Stand: 26.08.2026
Die Clearingstelle Mittelstand übersendet die Stellungnahme dem jeweils zuständigen Fachressort, der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei, dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium und den Organisationen nach § 6 Absatz 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes. Einzelheiten regelt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen.