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Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

Anlage 2 Anlage 1b

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Anlage 2 Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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§ 2