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RettAPrVO NRW§ 18 Fachpraktischer Teil der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/18#abs-1 (1) Der fachpraktische Teil der Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Diese Zeitvorgabe ist den Prüfungsteilnehmenden mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/18#abs-2 (2) In diesem Prüfungsteil sollen die Herz-Lungen-Wiederbelebung im Zwei-Helfer-Verfahren sowie Assistenzmaßnahmen, wie zum Beispiel Blutdruckmessung, Vorbereiten einer Infusion, Assistenz bei der Anlage eines peripher-venösen Zugangs, Lagerung und Hygiene, Inhalt der Prüfung sein. Der fachpraktische Teil der Prüfung wird durch ein Fachgespräch ergänzt, in dem die Prüfungsteilnehmenden ihr Handeln und die Prüfungssituation reflektieren. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses ist während des fachpraktischen Teils der Prüfung anwesend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/18#abs-3 (3) Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und den fachpraktischen Teil der Prüfung.
Abschnitt 4
Bestimmungen zur Anerkennung und Anrechnung