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RettAPrVO NRW§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/15#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist unter Aufsicht und innerhalb von 120 Minuten zu fertigen. Der schriftliche Teil der Prüfung erfolgt in Präsenzform an der Ausbildungsstätte. Der Einsatz elektronischer Medien ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/15#abs-2 (2) Die Fragen des schriftlichen Teils der Prüfung werden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist für maximal 50 Prozent des schriftlichen Teils der Prüfung zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein.