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§ 15 NW_33493 (Nordrhein-Westfalen) — Schriftlicher Teil der Prüfung

RettAPrVO NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist unter Aufsicht und innerhalb von 120 Minuten zu fertigen. Der schriftliche Teil der Prüfung erfolgt in Präsenzform an der Ausbildungsstätte. Der Einsatz elektronischer Medien ist zulässig.

(2) Die Fragen des schriftlichen Teils der Prüfung werden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist für maximal 50 Prozent des schriftlichen Teils der Prüfung zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein.