Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LAG-MT-GBerG-NRW
LAG-MT-GBerG-NRW§ 1 Berufsausübung und Berufsordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33367/1#abs-1 (1) Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Medizinische Technologinnen und Technologen der vier Fachrichtungen der Laboratoriumsanalytik, der Radiologie, der Funktionsdiagnostik und der Veterinärmedizin (Medizinische Technologinnen und Technologen) sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Erkenntnisse sowie den Erkenntnissen der Bezugswissenschaften im interprofessionellen Team unter Berücksichtigung soziokultureller Unterschiede und der besonderen Belange von Menschen mit Behinderung auszuüben. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33367/1#abs-2 (2) Soweit Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Medizinische Technologinnen und Technologen mit Patientinnen und Patienten in Berührung kommen, berücksichtigen sie abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand der Patientin und des Patienten und der jeweiligen Versorgungssituation den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der Patientin und des Patienten und nahestehender Bezugspersonen.