Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AusfGFlurbG
AusfGFlurbG§ 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33334/4#abs-1 (1) Bei der oberen Flurbereinigungsbehörde sind in der erforderlichen Zahl Spruchstellen für Flurbereinigung, im Folgenden Spruchstellen genannt, einzurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33334/4#abs-2 (2) Die oberste Flurbereinigungsbehörde regelt den Geschäftsgang der Spruchstellen durch eine von ihr zu erlassende Geschäftsordnung.