Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AusfGFlurbG

AusfGFlurbG

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33334/4#abs-1 (1) Bei der oberen Flurbereinigungsbehörde sind in der erforderlichen Zahl Spruchstellen für Flurbereinigung, im Folgenden Spruchstellen genannt, einzurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33334/4#abs-2 (2) Die oberste Flurbereinigungsbehörde regelt den Geschäftsgang der Spruchstellen durch eine von ihr zu erlassende Geschäftsordnung.

§ 3 § 5