Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten und zur Übertragung von Aufgaben des Rechtspflegerdienstes auf die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten und zur Übertragung von Aufgaben des …

§ 3 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33329/3#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33329/3#abs-2 (2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Der Minister der Justiz

des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 2