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MI-Satzung

§ 8 Systematische Abweichung nach § 94 Abs. 2 1. Alt. MStV

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33309/8#abs-1 (1) Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 94 Abs. 2 1. Alt MStV vorliegt sind

1. die Kriterien und die Angaben zur Gewichtung der Kriterien, die der Anbieter des Medienintermediärs zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 MStV veröffentlicht oder

2. die Kriterien und die Angaben zur Gewichtung der Kriterien, die der Anbieter des Medienintermediärs zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 MStV veröffentlichen müsste.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33309/8#abs-2 (2) Eine Abweichung im Sinne von § 94 Abs. 2 1. Alt MStV liegt insbesondere vor, wenn der Anbieter eines Medienintermediärs

1. nicht die veröffentlichten oder andere als die nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MStV zu veröffentlichenden Kriterien anwendet oder

2. von der veröffentlichten Gewichtung der zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten abweicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33309/8#abs-3 (3) Die Feststellung, ob eine Abweichung im Sinne von § 94 Abs. 2 1. Alt. MStV systematisch erfolgt, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit, Wiederholung und Planmäßigkeit der Abweichung sind hierbei einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33309/8#abs-4 (4) Eine Abweichung ist gerechtfertigt, wenn diese mit einem sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt. Gründe können insbesondere sein

1. gesetzliche Verbote oder gesetzliche Verpflichtungen;

2. technische Gegebenheiten bei der Darstellung beim Nutzer;

3. Erfordernisse zum Schutz der Integrität des Dienstes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33309/8#abs-5 (5) Ob ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, beurteilt sich nach einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Sicherung der Meinungsvielfalt gerichteten Zielsetzung des MStV.

§ 6 § 9