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MI-Satzung§ 3 Zustellungsbevollmächtigter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33309/3#abs-1 (1) Zustellungsbevollmächtigter kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33309/3#abs-2 (2) Natürliche Personen müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, juristische Personen den Sitz der Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine ladungsfähige Anschrift ist anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33309/3#abs-3 (3) Die Anforderungen gemäß § 92 Satz 1 2. Hs. MStV sind in der Regel erfüllt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 TMG und § 18 Abs. 1 MStV erforderlichen Informationen benannt wird.
2. Abschnitt: Transparenz
Zweck und Zielsetzung
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sollen sicherstellen, dass für Nutzer von Medienintermediären eine angemessene Transparenz hinsichtlich der in § 93 Abs. 1 MStV und § 6 aufgeführten Informationen (transparent zu machende Informationen) geschaffen wird. Hierdurch soll insbesondere eine informierte Nutzung des Medienintermediäres in Bezug auf Aggregation, Selektion und Präsentation von journalistisch-redaktionellen Inhalten ermöglicht werden. Sie adressieren ferner auch die Anbieter von journalistisch-redaktionellen Inhalten.