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Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zahl der Kammern bei den …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33177/2#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33177/2#abs-2 (2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

§ 1