Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GEG-ZustVO
GEG-ZustVO§ 3 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
sowie für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der Justiz
Der Minister für Verkehr
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Hinweis:
(Artikel 6 des Gesetzes über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten Energieeinsparrechts
für Gebäude (GEG-Umsetzungsgesetz - GEG-UG NRW) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782))
Inkrafttreten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33173/3#abs-1 (1) Artikel 1, 2 und 3 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33173/3#abs-2 (2) Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.