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Satzung zu europäischen Produktionen gemäß § 77 Medienstaatsvertrag

§ 7 Angemessene Herausstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33142/7#abs-1 (1) Europäische Werke sind durch Anbieter und Anbieterinnen fernsehähnlicher Telemedien angemessen in deutscher Sprache herauszustellen. Zur Herausstellung gehört, dass europäische Werke durch Erleichterung des Zugangs zu diesen Werken gefördert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33142/7#abs-2 (2) Die Beurteilung, ob die Verpflichtung zur angemessenen Herausstellung erfüllt wird, basiert auf einer Gesamtbetrachtung aller diesbezüglichen Maßnahmen des Anbieters oder der Anbieterin. Eine Herausstellung kann insbesondere gewährleistet werden durch die Einrichtung eines speziellen Bereichs für europäische Werke, der von der Hauptseite des Telemediums aus leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist, in Verbindung mit

1. der Möglichkeit, mit dem als Bestandteil dieses Telemediums verfügbaren Suchwerkzeug nach europäischen Werken zu suchen oder

2.einer Präsenz europäischer Werke von 30 vom Hundert auf der Hauptseite des Telemediums in Kategorien, die der Orientierung des Nutzers dienen, wie z.B. „Neuheiten“, „Aktuelle Highlights“ „Die besten Filme/Serien der…“ „Empfehlungen“, „Beliebt“.

4. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

§ 6 § 8