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# § 7 NW_33142 (Nordrhein-Westfalen) — Angemessene Herausstellung

Satzung zu europäischen Produktionen gemäß § 77 Medienstaatsvertrag  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Europäische Werke sind durch Anbieter und Anbieterinnen fernsehähnlicher Telemedien angemessen in deutscher Sprache herauszustellen. Zur Herausstellung gehört, dass europäische Werke durch Erleichterung des Zugangs zu diesen Werken gefördert werden.

(2) Die Beurteilung, ob die Verpflichtung zur angemessenen Herausstellung erfüllt wird, basiert auf einer Gesamtbetrachtung aller diesbezüglichen Maßnahmen des Anbieters oder der Anbieterin. Eine Herausstellung kann insbesondere gewährleistet werden durch die Einrichtung eines speziellen Bereichs für europäische Werke, der von der Hauptseite des Telemediums aus leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist, in Verbindung mit

1. der Möglichkeit, mit dem als Bestandteil dieses Telemediums verfügbaren Suchwerkzeug nach europäischen Werken zu suchen oder

2.einer Präsenz europäischer Werke von 30 vom Hundert auf der Hauptseite des Telemediums in Kategorien, die der Orientierung des Nutzers dienen, wie z.B. „Neuheiten“, „Aktuelle Highlights“ „Die besten Filme/Serien der…“ „Empfehlungen“, „Beliebt“.

4. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

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Zitiervorschlag: § 7 NW_33142 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33142/7

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