Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung zu europäischen Produktionen gemäß § 77 Medienstaatsvertrag

Satzung zu europäischen Produktionen gemäß § 77 Medienstaatsvertrag

§ 5 Anbieter mit geringen Zuschauerzahlen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33142/5#abs-1 (1) Ein Anbieter oder eine Anbieterin eines fernsehähnlichen Telemediums mit geringen Zuschauerzahlen im Sinne des § 77 Satz 2 MStV ist ein Anbieter oder Anbieterin, dessen oder deren Zahl an Zuschauern und Zuschauerinnen in einem Jahr weniger als 1 vom Hundert der Gesamtzahl der potenziellen Zuschauer und Zuschauerinnen in Deutschland in dem jeweiligen Marktsegment (Abonnement-fernsehähnliche Telemedien, werbebasierte fernsehähnliche Telemedien, transaktionsbasierte fernsehähnliche Telemedien) beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33142/5#abs-2 (2) Im Falle von Abonnement-Telemedien wird die Zahl an Zuschauern und Zuschauerinnen nach Absatz 1 durch die Anzahl der Abonnements bestimmt, unabhängig davon, ob die Nutzung in einem Haushalt durch mehrere Personen erfolgt. Sofern es sich hierbei nicht um ein Abonnement-Telemedium handelt, wird die Zahl an Zuschauern und Zuschauerinnen im Fall von werbefinanzierten Telemedien durch die Anzahl der Nutzer und Nutzerinnen bestimmt. Bei Transaktions-Telemedien wird die Zahl an Zuschauern und Zuschauerinnen durch die Anzahl der für einen Einzelabruf zahlenden Kunden und Kundinnen bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33142/5#abs-3 (3) Für die Gesamtzahl der potenziellen Zuschauer und Zuschauerinnen im Sinne des Absatzes 1 wird die Anzahl der Personen zugrunde gelegt, die eine Zugangsmöglichkeit zu fernsehähnlichen Telemedien haben.

§ 4 § 6