Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der …

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1b werden dem Landesamt für Finanzen die Befugnisse übertragen, Ansprüche des Landes nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist sowie für daraus resultierend Zinsansprüche, gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden, wenn diese nicht mehr als 25 000 Euro je unterhaltsberechtigtem Kind betragen und die Dauer der Stundung zehn Jahre nicht übersteigt.

§ 3 § 5