Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1b werden dem Landesamt für Finanzen die Befugnisse übertragen, Ansprüche des Landes nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist sowie für daraus resultierend Zinsansprüche, gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden, wenn diese nicht mehr als 25 000 Euro je unterhaltsberechtigtem Kind betragen und die Dauer der Stundung zehn Jahre nicht übersteigt.