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MB-Satzung

§ 9 Offenlegung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33115/9#abs-1 (1) Anbieter von Medienplattformen sind verpflichtet,

mit Überschreiten der in § 78 MStV genannten Regulierungsschwellen Zugangsbedingungen im Sinne von § 82 Abs. 2 MStV und § 8; im Fall von § 81 Abs. 2 Satz 2 MStV Angaben über die für die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen oder von Hörfunk zur Verfügung stehende Gesamtkapazität

auf Anfrage gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt offenzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33115/9#abs-2 (2) Die Offenlegung hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33115/9#abs-3 (3) Insbesondere hat die Offenlegung Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:

Im Fall von Abs. 1 Nr. 1

alle technischen Parameter und technischen Rahmenbedingungen, deren Kenntnis für die Beurteilung des Zugangs nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MStV erforderlich sind; die von Anbietern von Medienplattformen geforderten Entgelte und Tarife, samt ihrer Berechnung zugrundeliegenden Daten und betriebswirtschaftlichen Annahmen; eine Beschreibung der angewendeten Vergütungssystematik.

Im Fall von Abs. 1 Nr. 2

Angaben, welche Möglichkeiten zur effizienten Nutzung der Kapazitäten genutzt wurden; ob und in welchen unterschiedlichen Verbreitungsstandards ein Programm verbreitet wird.

§ 8 § 10