Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / MB-Satzung
MB-Satzung§ 16 Barrierefreiheit
Stand: 26.08.2026
Anbieter von Benutzeroberflächen und Anbieter von Medienplattformen sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und fernsehähnlichen Telemedien unterstützen (§ 21 MStV).