Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag
Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag§ 4 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Zuständig für die Einleitung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach dieser Satzung ist eine durch die Landesmedienanstalten eingerichtete und von diesen gemeinsam getragene Schlichtungsstelle.