Zuständig für die Einleitung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach dieser Satzung ist eine durch die Landesmedienanstalten eingerichtete und von diesen gemeinsam getragene Schlichtungsstelle.
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Zuständig für die Einleitung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach dieser Satzung ist eine durch die Landesmedienanstalten eingerichtete und von diesen gemeinsam getragene Schlichtungsstelle.