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Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag

§ 13 Stellungnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33049/13#abs-1 (1) Die Beteiligten erhalten rechtlichen Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vorbringen. Die Schlichtungsstelle gibt dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist, die zehn Werktagen nicht überschreiten soll, Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Erwiderung des Antragsgegners. Ebenso gibt sie dem Antragsgegner innerhalt einer angemessenen Frist, die zehn Werktage nicht überschreiten soll, die Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragstellers nach Satz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33049/13#abs-2 (2) Erfolgen die Stellungnahme oder die Erwiderung nach Absatz 1 nicht innerhalb der dort bezeichneten Fristen, entscheidet die Schlichtungsstelle nach der Aktenlage. Anstelle der Entscheidung nach Satz 1 kann die Schlichtungsstelle feststellen, dass das Verfahren nach § 16 Nr. 5 gescheitert ist.

§ 12 § 14