Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag
Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag§ 12 Eröffnung des Schlichtungsverfahrens
Stand: 26.08.2026
Das Schlichtungsverfahren wird mit Übermittlung der Antragsunterlagen des Antragstellers an den Antragsgegner durch die Schlichtungsstelle eröffnet.