Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss …

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/9#abs-1 (1) Zur Abschlussprüfung ist gemäß § 43 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz zuzulassen,

1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen von der Ausbilderin beziehungsweise vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz vorgelegt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/9#abs-2 (2) Umzuschulende sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

1. sie eine angemessene Umschulungszeit zurückgelegt haben oder wenn diese nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet und

2. sie glaubhaft nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/9#abs-3 (3) Behinderte Menschen sind gemäß § 65 Absatz 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und Nummer 3 nicht vorliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/9#abs-4 (4) An der Zwischenprüfung nimmt teil, wessen Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist. Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.

§ 8 § 10