Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss …§ 24 Bewertungsschlüssel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/24#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Punkte
Note als Dezimalzahl
Note in Worten
Definition
100
1,0
sehr gut
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 99
1,1
96 und 97
1,2
94 und 95
1,3
92 und 93
1,4
91
1,5
gut
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
90
1,6
89
1,7
88
1,8
87
1,9
85 und 86
2,0
84
2,1
83
2,2
82
2,3
81
2,4
79 und 80
2,5
befriedigend
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
78
2,6
77
2,7
75 und 76
2,8
74
2,9
72 und 73
3,0
71
3,1
70
3,2
68 und 69
3,3
67
3,4
65 und 66
3,5
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64
3,6
62
3,7
60 und 61
3,8
58 und 59
3,9
56 und 57
4,0
55
4,1
53 und 54
4,2
51 und 52
4,3
50
4,4
48 und 49
4,5
mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47
4,6
44 und 45
4,7
42 und 43
4,8
40 und 41
4,9
38 und 39
5,0
36 und 37
5,1
34 und 35
5,2
32 und 33
5,3
30 und 31
5,4
25 bis 29
5,5
ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24
5,6
15 bis 19
5,7
10 bis 14
5,8
5 bis 9
5,9
0 bis 4
6,0
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/24#abs-2 (2) Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/24#abs-3 (3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis werden mit einer Dezimalstelle nach dem Komma ausgewiesen. Hierbei wird ab einem halben Punkt aufgerundet, im Übrigen abgerundet.