Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kostensatzung
Kostensatzung§ 16 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/16#abs-1 (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 7. November 2020 in Kraft, wenn diese Satzung von allen Landesmedienanstalten übereinstimmend erlassen und veröffentlicht wurde. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/16#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks in der Fassung vom 28. Juni 2011 (GV. NRW. 2018 S. 271) außer Kraft.
Düsseldorf, den 19. Februar 2021
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Dr. Tobias S c h m i d