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Kostensatzung

§ 16 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/16#abs-1 (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 7. November 2020 in Kraft, wenn diese Satzung von allen Landesmedienanstalten übereinstimmend erlassen und veröffentlicht wurde. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/16#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks in der Fassung vom 28. Juni 2011 (GV. NRW. 2018 S. 271) außer Kraft.

Düsseldorf, den 19. Februar 2021

Der Direktor

der Landesanstalt für Medien

Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Tobias S c h m i d

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