Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen

Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen

§ 8 Sitzungen der Gewährträgerversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1. Die Gewährträgerversammlung versammelt sich auf Einladung ihrer oder ihres Vorsitzenden, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Gewährträgerversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Gewährträger, der Verwaltungsrat, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

2. Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach dem Anteil am Stammkapital und wird für jeden Gewährträger einheitlich ausgeübt.

3. Alle Beschlüsse der Gewährträgerversammlung bedürfen stets der Einstimmigkeit.

4. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil, sofern die Gewährträgerversammlung nichts anderes beschließt. Die Gewährträgerversammlung kann weitere Personen zur Teilnahme einladen.

§ 7 § 9