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# § 8 NW_32787 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen der Gewährträgerversammlung

Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die Gewährträgerversammlung versammelt sich auf Einladung ihrer oder ihres Vorsitzenden, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Gewährträgerversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Gewährträger, der Verwaltungsrat, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

2. Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach dem Anteil am Stammkapital und wird für jeden Gewährträger einheitlich ausgeübt.

3. Alle Beschlüsse der Gewährträgerversammlung bedürfen stets der Einstimmigkeit.

4. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil, sofern die Gewährträgerversammlung nichts anderes beschließt. Die Gewährträgerversammlung kann weitere Personen zur Teilnahme einladen.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_32787 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32787/8

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