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Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen

§ 4 Haftung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Verbindlichkeiten der PRH haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der PRH nicht zu erlangen ist. Die PRH ist verpflichtet, diese Leistungen den Gewährträgern zu erstatten, sobald Mittel zu diesem Zweck verfügbar sind.

§ 3 § 5