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Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen

§ 12 Gewährträgerausschuss und Ausschüsse des Verwaltungsrates

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1. Die Gewährträgerversammlung bildet einen Gewährträgerausschuss. Mitglieder dieses Gewährträgerausschusses sind die Mitglieder der Gewährträgerversammlung gem. § 6 Abs. 1 Buchst. a). Vorsitzende oder Vorsitzender des Gewährträgerausschusses ist die oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung. An den Sitzungen nimmt der Vorstand teil, sofern der Gewährträgerausschuss nichts anderes beschließt. Der Gewährträgerausschuss bereitet die Sitzungen der Gewährträgerversammlung und deren Beschlussfassungen vor.

2. Der Verwaltungsrat kann aus seinem Kreis weitere Ausschüsse zur Vorberatung bilden. Er kann Dritte in diese Ausschüsse als beratende Mitglieder berufen.

3. Die Gewährträgerversammlung und der Verwaltungsrat können ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 § 13